§ 45 – Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
(1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt (kartenausgebender Zahlungsdienstleister) auf dessen Ersuchen unverzüglich zu bestätigen, ob der für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderliche Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist, wenn das Zahlungskonto des Zahlers zum Zeitpunkt des Ersuchens online zugänglich ist, normal der Zahler dem kontoführenden Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, den Ersuchen eines bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters um Bestätigung der Verfügbarkeit des Geldbetrags, der einem bestimmten kartengebundenen Zahlungsvorgang entspricht, auf dem Zahlungskonto des Zahlers nachzukommen und normal die Zustimmung nach Nummer 2 vor Eingang des ersten Ersuchens erteilt worden ist. normal arabic (2) Die Antwort des kontoführenden Zahlungsdienstleisters auf das Ersuchen darf keine Mitteilung des Kontostandes des Zahlers enthalten und besteht ausschließlich aus „Ja“ oder „Nein“. (3) Die Bestätigung nach Absatz 1 erlaubt es dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren.
Kurz erklärt
- Ein Zahlungsdienstleister, der Konten führt, muss auf Anfrage eines kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters schnell bestätigen, ob genügend Geld auf dem Konto des Zahlers verfügbar ist.
- Diese Bestätigung ist nur erforderlich, wenn das Konto online zugänglich ist und der Zahler zuvor seine Zustimmung gegeben hat.
- Die Antwort des kontoführenden Zahlungsdienstleisters darf nur „Ja“ oder „Nein“ sein und darf keine Kontostandsinformationen enthalten.
- Die Bestätigung des Geldbetrags erlaubt es dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, Geld auf dem Konto des Zahlers zu sperren.
- Die Zustimmung des Zahlers muss vor der ersten Anfrage erteilt werden.